_ vorgebrachte blutende Wunde am Hinterkopf sowie die von G.________ vorgebrachte blutende Wunde links an der Stirn könnten allenfalls einfache Körperverletzungen darstellen. Selbst wenn diese als erstellt erachtet würden, sei nicht hinreichend erwiesen, wie stark die damit einhergehende körperliche Beeinträchtigung gewesen wäre. Auch hier sei in Anwendung der Unschuldsvermutung zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich um geringfügige Beeinträchtigungen im Sinne einer Tätlichkeit handle, die naturgemäss mit dem Raufhandel einhergingen. Der Beschuldigte könne nicht wegen Raufhandels strafbar sein (pag. 211 ff., S. 18 ff.