Das Handeln des Beschuldigten erfülle den objektiven und subjektiven Tatbestand des Raufhandels. Die objektive Strafbarkeitsbedingung der (mindestens einer) Körperverletzung sei hingegen nicht erstellt. Selbst wenn die im Strafbefehl aufgeführten Verletzungen erwiesen wären, würde es sich nach Erachten des Gerichts in Bezug auf die Verletzungen von D.________, F.________, H.________, I.________ und J.________ nicht um einfache Körperverletzungen handeln. E.________, der sich selbst als unverletzt bezeichnet habe, habe in dubio pro reo als unverletzt zu gelten. Die von C.________ vorgebrachte blutende Wunde am Hinterkopf sowie die von G._