Es lasse sich auch nicht überprüfen, welche Ursachen den Verletzungen zugrunde lägen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass äussere Umstände für Verletzungen ursächlich gewesen sein könnten, ohne dass dies ursächlich auf die wechselseitige Auseinandersetzung zurückgeführt werden könnte. So habe sich etwa F.________ am Absperrgitter Verletzungen an den Fingern zugezogen. Der Beschuldigte sei in Anwendung der Unschuldsvermutung vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen. Das Handeln des Beschuldigten erfülle den objektiven und subjektiven Tatbestand des Raufhandels.