Darüber hinaus lasse sich die dort vorgebrachte «mindestens eine blutende Kopfwunde» nicht mit genügender Sicherheit auf den Aufnahmen feststellen. Andere Beweismittel für Verletzungen würden in den Gerichtsakten fehlen und seien seitens der Parteien auch nicht beantragt worden. In Anbetracht dieser Beweislage bestünden für das Gericht erhebliche und unüberwindbare Zweifel, dass im Rahmen der Ausschreitungen anlässlich des Playoffspiels im Eisstadion Biel Personen Verletzungen im Sinne von Art. 122 f. i.V.m. Art. 133 Abs. 1 StGB erlitten hätten. Es lasse sich auch nicht überprüfen, welche Ursachen den Verletzungen zugrunde lägen.