8. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zum Schluss, dass der Beschuldigte aus seiner subjektiven Perspektive in der unübersichtlichen und dichten Zusammenrottung nicht habe sehen können, ob er jemanden durch seine Handlungen im Sinne von Art. 122 f. StGB verletzt habe. Die von der Staatsanwaltschaft aufgeführten vermeintlichen Verletzten gemäss Strafbefehl bzw. gemäss Sammelrapport liessen sich auf den Videoaufnahmen überhaupt nicht ausmachen, so dass die aufgeführten Verletzungen keinen Einzelpersonen zugeordnet werden könnten. Andererseits seien auf den Aufnahmen keine Verletzungen ersichtlich.