4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Rechtsmittelinstanz kommt im Berufungsverfahren volle Kognition zu. Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Freispruch von der Anschuldigung des Raufhandels und die Sanktion beschränkt. Dementsprechend beschränkt sich auch die oberinstanzliche Überprüfung. Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).