5. Es seien die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Staat Bern aufzuerlegen und es sei A.________ eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe für die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Anwaltskosten auszurichten (vgl. 428 und 429 StPO). 6. Es seien soweit nötig die weiteren Verfügungen zu treffen und es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gerichtlich zu bestimmen.