Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete mit Stellungnahme vom 15. Mai 2017 folgende Anträge (pag. 291): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 19. August 2016 (PEN 16 472) hinsichtlich des Schuldspruches wegen Landfriedensbruchs sowie in Bezug auf die weiteren Verfügungen (vgl. II. sowie III. des Dispositivs des Urteils vom 19. August 2016) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Es sei A.________ freizusprechen vom Vorwurf des Raufhandels, angeblich begangen am 7. März 2015 in Biel. 3. Es sei A.____