3. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete mit Berufungsbegründung vom 19. April 2017 folgende Anträge (pag. 282): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 19. August 2016 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ des Landfriedensbruchs schuldig erklärt wurde. 2. A.________ sei schuldig zu erklären des Raufhandels, begangen am 7. März 2015 in Biel. 3. A.________ sei zu verurteilen: 3.1 zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 130.00, ausmachend CHF 11‘700.00;