als amtlichen Verteidiger ein (pag. 244). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte sich mit Eingabe vom 7. März 2017 mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 261). Mit Eingabe vom 21. März 2017 zog Rechtsanwalt B.________ im Namen des Beschuldigten die Anschlussberufung zurück und erklärte das Einverständnis zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (pag. 265). Mit Verfügung vom 24. März 2017 ordnete die Verfahrensleitung in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag.