Zudem stellte sie in Aussicht, dass zu prüfen sein werde, ob der Beschuldigte anwaltlich zu verbeiständen sei, und gab ihm Gelegenheit, innert Frist einen Anwalt oder eine Anwältin zu bezeichnen, der/die ihn gegebenenfalls in diesem Verfahren vertreten soll (pag. 239). Nachdem der Beschuldigte innert Frist keine Vertretung bezeichnet hatte, ordnete die Verfahrensleitung ihm mit Verfügung vom 14. Februar 2017 gestützt auf Art. 130 Bst. d und 132 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; 312.0) eine amtliche Verteidigung bei und setzte Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger ein (pag.