Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 Anschlussberufung (pag. 237). Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 gab die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, zur Anschlussberufung des Beschuldigten Stellung zu nehmen. Zudem stellte sie in Aussicht, dass zu prüfen sein werde, ob der Beschuldigte anwaltlich zu verbeiständen sei, und gab ihm Gelegenheit, innert Frist einen Anwalt oder eine Anwältin zu bezeichnen, der/die ihn gegebenenfalls in diesem Verfahren vertreten soll (pag.