2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 185). Mit Verfügung vom 30. November 2016 wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt (pag. 226 f.). Am 15. Dezember 2016 erfolgte die form- und fristgerechte Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft. Sie beschränkte die Berufung auf den Freispruch des Beschuldigten von der Anschuldigung des Raufhandels sowie den Sanktionen- und Kostenpunkt (pag. 231 f.). Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 Anschlussberufung (pag.