Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 415 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. August 2017 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichter Bähler und Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Landfriedensbruch, Raufhandel Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 19. August 2016 (PEN 2016 472) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 19. August 2016 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) frei von der Anschuldi- gung des Raufhandels, angeblich begangen am 7. März 2015 um ca. 22:30 bis 23:00 Uhr am Playoffspiel 4 im Eisstadion des EHC Biel. Es erklärte ihn hingegen schuldig des Landfriedensbruchs, begangen am 7. März 2015 um ca. 22:30 bis 23:00 Uhr am Playoffspiel 4 im Eisstadion des EHC Biel. Dafür verurteilte es ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 6‘600.00. Davon wurden 30 Tagessätze unbedingt und 30 Tagessätze be- dingt, unter Festsetzung der Probezeit auf drei Jahre, ausgesprochen. Weiter wur- de der Beschuldigte zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden Verfah- renskosten von CHF 1‘000.00 verurteilt (pag. 177 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 185). Mit Verfü- gung vom 30. November 2016 wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegrün- dung zugestellt (pag. 226 f.). Am 15. Dezember 2016 erfolgte die form- und fristge- rechte Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft. Sie beschränkte die Be- rufung auf den Freispruch des Beschuldigten von der Anschuldigung des Raufhan- dels sowie den Sanktionen- und Kostenpunkt (pag. 231 f.). Der Beschuldigte erklär- te mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 Anschlussberufung (pag. 237). Mit Verfü- gung vom 3. Januar 2017 gab die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, zur Anschlussberufung des Beschuldigten Stellung zu nehmen. Zu- dem stellte sie in Aussicht, dass zu prüfen sein werde, ob der Beschuldigte anwalt- lich zu verbeiständen sei, und gab ihm Gelegenheit, innert Frist einen Anwalt oder eine Anwältin zu bezeichnen, der/die ihn gegebenenfalls in diesem Verfahren ver- treten soll (pag. 239). Nachdem der Beschuldigte innert Frist keine Vertretung be- zeichnet hatte, ordnete die Verfahrensleitung ihm mit Verfügung vom 14. Februar 2017 gestützt auf Art. 130 Bst. d und 132 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung (StPO; 312.0) eine amtliche Verteidigung bei und setzte Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger ein (pag. 244). Die Generalstaatsanwalt- schaft erklärte sich mit Eingabe vom 7. März 2017 mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 261). Mit Eingabe vom 21. März 2017 zog Rechtsanwalt B.________ im Namen des Beschuldigten die Anschlussberu- fung zurück und erklärte das Einverständnis zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (pag. 265). Mit Verfügung vom 24. März 2017 ordnete die Verfahrens- leitung in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO die Durchführung eines schriftli- chen Verfahrens an (pag. 267). Die schriftliche Berufungsbegründung der General- staatsanwaltschaft datiert vom 19. April 2017 (pag. 281 ff.). Rechtsanwalt B.________ bezog dazu mit Eingabe vom 15. Mai 2016 Stellung (pag. 290 ff.). Am 2 24. Mai 2017 reichte die Generalstaatsanwaltschaft eine Replik ein (pag. 305 f.) und Fürsprecher B.________ am 30. Mai 2017 eine Duplik (pag. 310). 3. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete mit Berufungsbegründung vom 19. April 2017 folgende Anträge (pag. 282): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 19. August 2016 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ des Landfriedensbruchs schuldig erklärt wurde. 2. A.________ sei schuldig zu erklären des Raufhandels, begangen am 7. März 2015 in Biel. 3. A.________ sei zu verurteilen: 3.1 zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 130.00, ausmachend CHF 11‘700.00; 3.2 zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer Gebühr von CHF 200.00 gemäss Art. 21 VKD). Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete mit Stellungnahme vom 15. Mai 2017 folgende Anträge (pag. 291): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 19. August 2016 (PEN 16 472) hinsichtlich des Schuldspruches wegen Landfriedensbruchs sowie in Bezug auf die weiteren Verfügungen (vgl. II. sowie III. des Dispositivs des Urteils vom 19. August 2016) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Es sei A.________ freizusprechen vom Vorwurf des Raufhandels, angeblich begangen am 7. März 2015 in Biel. 3. Es sei A.________ zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 110.00 aus- machend CHF 6‘600.00. Davon seien 30 Tagessätze zu bezahlen, dies unter Anrechnung von einem Tagessatz (für die vorläufige Festnahme). Im Umfang von 30 Tagessätzen sei der Vollzug aufzuschieben mit einer Probezeit von drei Jahren. 4. Die Verfahrenskosten der ersten Instanz seien im Umfang von CHF 1‘000.00 durch A.________ zu tragen. Soweit weitergehend seien diese dem Staat Bern aufzuerlegen. 5. Es seien die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Staat Bern aufzuerlegen und es sei A.________ eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe für die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Anwaltskosten auszurichten (vgl. 428 und 429 StPO). 6. Es seien soweit nötig die weiteren Verfügungen zu treffen und es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gerichtlich zu bestimmen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Rechtsmittelinstanz kommt im Berufungsverfahren volle Kognition zu. Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Freispruch von der Anschuldigung des Raufhandels und die Sanktion beschränkt. Dementsprechend beschränkt sich auch die oberinstanzliche Überprüfung. Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). 3 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 edierte die Verfahrensleitung gemäss Bewei- santrag der Generalstaatsanwaltschaft beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland die Verfahrensakten PEN 16 201 und bei der Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland die Verfahrensakten BJS 15 6315-6318, BJS 15 6320, BJS 15 6650, BJS 9788, BJS 15 10210+10211, BJS 15 10996 und BJS 15 12137 (pag. 252). Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug und ein Leumundsbericht (inkl. aktuelle wirtschaftliche Verhältnisse) über den Beschuldigten eingeholt (pag. 268, 269, 272 ff.). II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung 6. Vorwurf Gemäss Strafbefehl vom 18. April 2016 wird dem Beschuldigten Folgendes vorge- worfen (pag. 71): Anlässlich des Playoff-Eishockeyspiels EHC Biel – ZSC Lions lieferten sich der Beschuldigte sowie mind. 11 weitere beschuldigte Personen (je sep. Strafbefehlsverfahren) je als Anhänger einer zu- sammengerotteten Fangruppierung nach dem Schlusspfiff eine tätliche Auseinandersetzung mit ge- genseitigen Faustschlägen und Tritten sowie gegenseitigem Bewerfen mit diversen Objekten (Bierbe- cher, Fahnenstangen, Schnapsfläschchen, etc.), so dass der öffentliche Frieden im Stadion gefährdet war und es zu diversen Verletzungen kam, u.a. bei C.________ (blutende Wunde am Hinterkopf), bei D.________ (Verletzungen an Händen), bei E.________ (blutende Unterlippe), bei F.________ (Beu- le am Kopf und verletze Hand), bei G.________ (blutende Wunde auf der linken Seite der Stirn), bei H.________ (Verletzung am Finger von einem Wurfgeschoss), bei I.________ (Beulen von Wurfge- schoss) und bei J.________ (kleine Beule am Hinterkopf). 7. Bestrittener Sachverhalt und bestrittene Rechtsfragen Der Sachverhalt ist vorliegend weitgehend nicht (mehr) bestritten. Umstritten und zu prüfen ist einzig, ob und wie bei der Auseinandersetzung der beiden Fangrup- pierung nach dem Schlusspfiff des Eishockeyspiels EHC Biel gegen ZSC Lions vom 7. März 2015 eine oder mehrere Personen verletzt wurden. In rechtlicher Hinsicht ist umstritten und zu prüfen, ob eine Person bei der tätlichen Auseinandersetzung eine einfache Körperverletzung erlitten hat und demnach die objektive Strafbarkeitsbedingung des Art. 133 StGB erfüllt ist oder nicht. 8. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zum Schluss, dass der Beschuldigte aus seiner subjektiven Perspektive in der unübersichtlichen und dichten Zusammenrot- tung nicht habe sehen können, ob er jemanden durch seine Handlungen im Sinne von Art. 122 f. StGB verletzt habe. Die von der Staatsanwaltschaft aufgeführten vermeintlichen Verletzten gemäss Strafbefehl bzw. gemäss Sammelrapport liessen sich auf den Videoaufnahmen überhaupt nicht ausmachen, so dass die aufgeführ- ten Verletzungen keinen Einzelpersonen zugeordnet werden könnten. Andererseits seien auf den Aufnahmen keine Verletzungen ersichtlich. Bezüglich E.________ 4 komme hinzu, dass er laut eigenen Angaben unverletzt gewesen sei, die Polizei je- doch vermerkt habe, dass auf dem Foto Nr. 5513 auf der DVD Nr. 5 (pag. 44) zu sehen sei, dass er eine blutende Unterlippe habe. Aufgrund der geringen Auflösung der DVD liesse sich nicht sagen, ob es sich bei der ersichtlichen rötlich-braunen Verfärbung unterhalb der Lippe um Blut handle und dieses von einer verletzten Un- terlippe stammen könnte. Gemäss Anzeigerapport bezüglich K.________ vom 31. Mai 2015 (pag. 11 ff.) habe die Polizei zudem festgehalten, dass sich bis dato kei- ne Verletzten gemeldet hätten. Darüber hinaus lasse sich die dort vorgebrachte «mindestens eine blutende Kopfwunde» nicht mit genügender Sicherheit auf den Aufnahmen feststellen. Andere Beweismittel für Verletzungen würden in den Ge- richtsakten fehlen und seien seitens der Parteien auch nicht beantragt worden. In Anbetracht dieser Beweislage bestünden für das Gericht erhebliche und unüber- windbare Zweifel, dass im Rahmen der Ausschreitungen anlässlich des Playoff- spiels im Eisstadion Biel Personen Verletzungen im Sinne von Art. 122 f. i.V.m. Art. 133 Abs. 1 StGB erlitten hätten. Es lasse sich auch nicht überprüfen, welche Ursa- chen den Verletzungen zugrunde lägen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass äusse- re Umstände für Verletzungen ursächlich gewesen sein könnten, ohne dass dies ursächlich auf die wechselseitige Auseinandersetzung zurückgeführt werden könn- te. So habe sich etwa F.________ am Absperrgitter Verletzungen an den Fingern zugezogen. Der Beschuldigte sei in Anwendung der Unschuldsvermutung vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen. Das Handeln des Beschuldigten erfülle den objektiven und subjektiven Tatbestand des Raufhandels. Die objektive Strafbarkeitsbedingung der (mindestens einer) Körperverletzung sei hingegen nicht erstellt. Selbst wenn die im Strafbefehl aufge- führten Verletzungen erwiesen wären, würde es sich nach Erachten des Gerichts in Bezug auf die Verletzungen von D.________, F.________, H.________, I.________ und J.________ nicht um einfache Körperverletzungen handeln. E.________, der sich selbst als unverletzt bezeichnet habe, habe in dubio pro reo als unverletzt zu gelten. Die von C.________ vorgebrachte blutende Wunde am Hinterkopf sowie die von G.________ vorgebrachte blutende Wunde links an der Stirn könnten allenfalls einfache Körperverletzungen darstellen. Selbst wenn diese als erstellt erachtet würden, sei nicht hinreichend erwiesen, wie stark die damit ein- hergehende körperliche Beeinträchtigung gewesen wäre. Auch hier sei in Anwen- dung der Unschuldsvermutung zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich um geringfügige Beeinträchtigungen im Sinne einer Tätlichkeit handle, die naturgemäss mit dem Raufhandel einhergingen. Der Beschuldigte könne nicht wegen Raufhandels strafbar sein (pag. 211 ff., S. 18 ff. der Urteilsbegründung). 9. Vorbringen der Parteien 9.1 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte zusammengefasst vor, es sei sachver- haltsmässig erstellt, dass es im Rahmen des Raufhandels zu zahlreichen Verlet- zungen gekommen sei. Diese Verletzungen würden nicht bloss im Sammelrapport der Polizei dokumentiert, sondern stützten sich auf die Aussagen der jeweils betrof- fenen Personen. Ihre Angaben seien als glaubhaft anzusehen, weil sie sich da- 5 durch auch jeweils selbst belasten würden. Auf der aktenkundigen Videoaufzeich- nung seien zwar keine Verletzungen, aber deutlich das Ausmass der Auseinander- setzung erkennbar. Es sei naheliegend, dass es dabei zu zahlreichen Verletzungen gekommen sein müsse. Die gravierendste Verletzung habe G.________ geschil- dert. Sowohl das Vorhandensein als auch die Schwere der Verletzung von G.________ liessen sich anhand der Akten belegen. Für die Anwendung des Zwei- felssatzes bestehe hier kein Raum. Eine andere Ursache für die Verletzung als die tätliche Auseinandersetzung zwischen den Fangruppierungen sei nicht nahelie- gend. Anlässlich der polizeilichen Anhaltung, die erst 17 Tage nach dem Vorfall stattgefunden habe, sei die Wunde längst verheilt gewesen. Die Verletzung von G.________ müsse als einfache Körperverletzung und nicht bloss als Tätlichkeit gewertet werden, auch wenn die Wunde nicht habe genäht werden müssen. Im- merhin habe L.________ (recte: C.________) die Verletzung trotz der grossen Menschenmenge aus einiger Entfernung feststellen können. Es könne nicht mehr von einer bloss harmlosen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität ausgegan- gen werden. Im Strafverfahren gegen M.________ (PEN 16 201) sei dieser wegen Raufhandels sowie versuchter einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Ge- genstand zum Nachteil des Mitbeschuldigten N.________ schuldig erklärt worden. Da eine bloss versuchte Körperverletzung begangen worden sei, habe diese nicht die objektive Strafbarkeitsbedingung des Raufhandels begründen können. Folglich sei der Gerichtpräsident in diesem Verfahren ebenfalls davon ausgegangen, dass zumindest eine (andere) einfache Körperverletzung vorgelegen habe, welche den Schuldspruch wegen Raufhandels begründet habe. Aus diesen Gründen sei auch der Beschuldigte wegen Raufhandels schuldig zu erklären (pag. 282 ff.). 9.2 Beschuldigter Rechtsanwalt B.________ führte im Namen des Beschuldigten aus, die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung von der Tätlichkeit sei nicht einfach zu fassen. Es könnten lediglich diejenigen Beeinträchtigungen von Relevanz sein, die nachweislich aus der Auseinandersetzung am Zaun sowie durch Einwirkung anderer entstanden seien. Bei der Verletzung von C.________ handle es sich nicht um eine heftig blutende Wunde, sondern lediglich um eine Schürfung, welche offensichtlich folgenlos abgeheilt sei. Die Grenze zur einfachen Körperverletzung sei klarerweise nicht überschritten. D.________, der Verletzungen an den Händen erlitten haben solle, habe diese gemäss eigenen Aussagen schon vor der Auseinandersetzung gehabt respektive sich diese selber ohne Fremdeinwirkung zugefügt. E.________ solle eine blutende Lippe gehabt haben. Das relevante Foto befinde sich nicht in den amtlichen Akten. Ferner sei auch denkbar, dass er sich selbst auf die Lippe gebissen habe. Es sei jedenfalls auch hier nicht von einer einfachen Körperverletzung auszugehen. F.________ habe nach eigenen Aussagen eine kleine Verletzung an der Hand vom Gitter und eine Beule am Kopf gehabt. Erstere habe er sich selbst ohne Fremdeinwirkung zugefügt und die Beule habe offenbar keine Nachwirkungen gehabt. G.________ solle eine blutende Wunde an der linken Seite der Stirn gehabt haben. Auch eine oberflächliche Schürfung am Kopf könne bluten. Durch das Bluten könne daher nicht mit Sicherheit auf eine gröbere Verletzung geschlossen werden. Mit dem berndeutschen Wort «Schnatte» könne sowohl ein Riss respektive eine offene 6 Wunde wie auch eine blutende Schürfung gemeint sein. Der EHCB-Fan C.________ habe ausgesagt, er habe gesehen, wie ein EHCB-Fan (wohl G.________) im Gesicht geblutet habe. Dies sage überhaupt nichts über die Schwere der Beeinträchtigung aus. C.________ habe sich im selben Sektor wie G.________ befunden. Gesamthaft sei davon auszugehen, dass die Wunde von G.________ lediglich das Resultat aus einer Tätlichkeit darstelle. H.________ solle gemäss Sammelrapport eine Verletzung am Finger erlitten haben. In Bezug auf ihn fänden sich jedoch keine weiteren Unterlagen in den amtlichen Akten. Es könne mit Sicherheit nicht davon ausgegangen werden, dass bei H.________ eine Beeinträchtigung vorliege, welche unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung subsumiert werden könnte. I.________ habe sich nicht dazu geäussert, wie und ob er durch die angeblichen Beulen beeinträchtigt worden sei. Auch bei diesem könne nicht vom Vorliegen einer einfachen Körperverletzung ausgegangen werden. J.________ habe gemäss eigener Aussage nur eine kleine Beule gehabt, die am nächsten Tag schon weg gewesen sei. Keine der verletzten Personen habe Schmerzen oder Nachwirkungen gehabt. Keiner habe sich medizinisch versorgen lassen oder sei zum Arzt gegangen. Es seien nur kleine, fingergrosse Fläschchen geworfen worden, die nicht per se geeignet seien, einfache Körperverletzungen zu verursachen. Es genüge keinesfalls, aus der Art und Weise der Auseinandersetzung abzuleiten, dass im Rahmen einer solchen zwingend gröbere Verletzungen entstanden sein müssten. Für die Annahme der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung müsse zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass zumindest eine der beteiligten Personen im Rahmen der Auseinandersetzung (mithin nicht vorher oder nachher) eine Verletzung erlitten habe, die unter Art. 123 StGB subsumiert werden könne. Eine solche liege nicht vor. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen (pag. 292 ff.). 10. Rechtliche Grundlagen des Raufhandels Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung ei- nes Menschen zur Folge hat, wird nach Art. 133 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Zum objektiven und subjektiven Tatbestand kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 213 f., S. 20 f. der Urteilsbegründung). Daneben verlangt der Tatbestand des Raufhan- dels das Vorliegen einer sogenannten objektiven Strafbarkeitsbedingung. Es muss im Zusammenhang mit der tätlichen Auseinandersetzung der Tod oder die Körper- verletzung eines Menschen eingetreten sein. Die objektive Strafbarkeitsbedingung muss vom Vorsatz nicht erfasst sein. Es muss mindestens eine einfache Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB bzw. eine fahrlässige Körperverlet- zung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB vorliegen (siehe wiederum die theoretischen Aus- führungen der Vorinstanz, pag. 214 f., S. 21 f. der Urteilsbegründung). Eine (fahrlässige) einfache Körperverletzung setzt voraus, dass ein Mensch an Körper oder Gesundheit geschädigt wird, ohne dass eine schwere Verletzung im Sinne von Art. 122 StGB vorliegt (Art. 123 Ziff. 1 und 125 Abs. 1 StGB). Keine Kör- perverletzung liegt hingegen bei Tätlichkeiten vor, die keine Schädigung des Kör- pers oder der Gesundheit zur Folge haben (Art. 126 Abs. 1 StGB). Die Abgrenzung 7 zwischen Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung kann sich als schwierig erwei- sen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn einzig blaue Flecken, Schürfungen, Kratzer oder Prellungen zu beurteilen sind. In Grenzfällen ist auf die Stärke des verursachten Schmerzes zu achten (BGE 134 IV 189 E. 1.3). Für eine Körperver- letzung ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Inte- grität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens erforderlich. Die körperliche Inte- grität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Heilungszeit erfordern. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Bei- zug eines Arztes nötig machen, ist nicht gefordert. Auf blosse Tätlichkeit ist zu er- kennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Fle- cken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 3 f. zu Art. 123 StGB; vgl. auch TRECHSEL/FINGERHUTH, in: StGB-Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 123 und N. 3 zu Art. 126 StGB). 11. Beweismittel Als objektive Beweismittel stehen Videomaterial und Fotos zur Verfügung (pag. 40 ff.). Auf diesen sind jedoch keine Verletzungen ersichtlich. Diesbezüglich muss in erster Linie auf subjektive Beweismittel, d.h. die Aussagen von Beteiligten abge- stellt werden. Die Kammer hat die Verfahrensakten sämtlicher Beschuldigter in Be- zug auf die Auseinandersetzung der beiden Fangruppierungen am Eishockeyspiel vom 7. März 2015 beigezogen. Es stehen ihr somit mehr Unterlagen zur Verfügung als der Vorinstanz. 12. Beweiswürdigung und Subsumtion der Kammer Dass der objektive und subjektive Tatbestand in Bezug auf den Raufhandel beim Beschuldigten erfüllt sind, ist zutreffend und im Berufungsverfahren denn auch nicht mehr umstritten. Der Beschuldigte hat sich vorsätzlich aktiv an einer gegen- seitigen tätlichen Auseinandersetzung beteiligt. Entscheidend ist das Vorliegen der objektiven Strafbarkeitsbedingung der einfachen Körperverletzung. Es muss min- destens eine einfache Körperverletzung zu bejahen sein, welche in Zusammen- hang mit der Auseinandersetzung steht. Die Kammer prüft zunächst, ob bei G.________, wie von den Parteien im Berufungsverfahren thematisiert, eine einfa- che Körperverletzung vorliegt. Auf dem Videomaterial ist keine Verletzung von G.________ ersichtlich (pag. 40 ff.). Es handelt sich bei ihm um die einzige Person, die eine helle Sturmmaske trägt. Ein Blutfleck oder Ähnliches sieht man auf der Maske nicht. Das Videomate- rial zeigt jedoch deutlich, wie G.________ sich aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt, rangelt und am Absperrgitter hochklettert. G.________ hat ausgesagt, er wisse nur noch, dass er einen Faustschlag oder sonst einen Schlag erhalten habe. Er habe eine «Schnatte» an der linken Stirn gehabt. Er habe dies erst bemerkt, als er die Haube abgezogen und es geblutet habe. Er habe die Wunde nicht nähen müssen. Diese habe auch nicht medizinisch versorgt werden müssen und sei nur oberflächlich gewesen (Akten BJS 15 6320, pag. 267 Z. 57 ff.). Auf die Frage, ob er 8 von ZSC-Anhängern in irgendeiner Art provoziert oder tätlich angegangen worden sei, sagte er: Eben diese «Schnatte» am Kopf. Aber wie genau dies geschah, weiss ich nicht. Es könnte auch von einer Flasche aus dem eigenen Sektor stammen. Die Aussagen von G.________ wirken grundsätzlich sehr glaubhaft. Er belastet sich selbst, indem er seine Handlungen (Haube anziehen, auf das Gitter klettern), beschrieb. Es besteht kein Grund, weshalb er in Bezug auf seine Verletzung nicht die Wahrheit sagen würde. C.________, wie G.________ ein EHCB-Fan, sagte aus, aus dem Gästesektor seien Getränkedosen in ihren Sektor geflogen. Er habe gesehen, dass ein Bieler Fan eine «Schnatte» im Gesicht gehabt habe. Die Art der Verletzung könne er nicht genau benennen. Er habe auch geblutet (Akten BJS 15 6315, pag. 47 Z. 25 ff.). Auch bei C.________ gibt es keine Hinweise auf eine mög- liche Falschaussage. Seine Aussage, wonach ein anderer Fan eine blutende Ver- letzung im Gesicht hatte, wirkt glaubhaft. C.________ benennt nicht, dass es sich bei der von ihm genannten Person um G.________ gehandelt hat und gibt auch keine Personenbeschreibung ab. Die Beschreibung der Wunde passt aber mit der- jenigen von G.________ gut überein, was ein starkes Indiz dafür ist, dass C.________ von diesem sprach. Weiter ist auf dem Videomaterial die Heftigkeit er- sichtlich, mit der die Auseinandersetzung beidseits geführt wurde: Es wurde kräftig gestossen, gerangelt, auf Gitter geklettert, geschlagen und Gegenstände (auch grössere wie z.B. Fahnenstangen und eine Plastikkiste) wurden hin- und hergewor- fen. F.________, I.________ und J.________ gaben an, Beulen erlitten zu haben (Akten BJS 15 6318, pag. 220 Z. 171; Akten BJS 15 10210, pag. 460 Z. 148; Akten BJS 15 10211, pag. 522 Z. 139 f.). M.________ schlug mit der Spitze einer zerbro- chenen Fahnenstange in Richtung Gesicht eines Gegners (Anklage im Verfahren PEN 16 201, pag. 115). Die Heftigkeit der Auseinandersetzung ist für sich allein kein Beweis für das Vorliegen von einfachen Körperverletzungen. Sie ist aber ein starkes Indiz dafür. Es lässt sich ohne Weiteres feststellen, dass bei einem solchen Geschehen auch erhebliche Verletzungen wahrscheinlich sind. Vor diesem Hinter- grund sind die Aussagen, wonach G.________ (bzw. ein «Bieler Fan») eine blu- tende Kopfwunde hatte, plausibel. Es ist offensichtlich, dass die Verletzung im Zu- sammenhang mit der tätlichen Auseinandersetzung stehen muss. So gab G.________ glaubhaft an, die Wunde nach der Auseinandersetzung entdeckt zu haben (BJS 15 6320, pag. 267 Z. 59 f.). Obwohl er nicht sagen konnte, wie er sich die Verletzung genau zugezogen hatte, stellte er sie doch eindeutig in den Zusam- menhang mit der Auseinandersetzung. Dies ist auch aufgrund seiner Rolle während der Auseinandersetzung plausibel. Es bestehen keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass G.________ sich bei der tätlichen Auseinandersetzung eine blutende Wunde an der linken Stirn zugezogen hat. Es bleibt die Frage, wie gravie- rend diese Verletzung war. G.________ sagte zwar, die Wunde sei nur oberfläch- lich gewesen und habe nicht medizinisch versorgt werden müssen. Er sagte hinge- gen auch, dass es beim Abziehen seiner Haube geblutet habe und er eine «Schnatte» gehabt habe. So spricht zum einen die Blutung und zum anderen auch der Gebrauch des Wortes «Schnatte», das nach dem allgemeinen bernischen Sprachgebrauch nicht mit einer Schürfung gleichzusetzen ist, dafür, dass keine le- diglich oberflächliche, leichte Schürfung vorlag. Es ist ausserdem festzuhalten, 9 dass eine blutende Verletzung am Kopf grundsätzlich nicht vorschnell als völlig harmlos bezeichnet werden kann. Der Kopf ist ein besonders sensibler Körperteil. Eine solche Verletzung schmerzt in der Regel, selbst wenn sie oberflächlich ist, und benötigt eine gewisse Heilungszeit (auch wenn sie dann folgenlos abheilt). Die Kammer ist der Ansicht, dass hier die Grenze von einer Tätlichkeit zu einer einfa- chen Körperverletzung überschritten wurde. G.________ hat aufgrund der tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Fangruppierungen eine einfache Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erlitten. Die objektive Strafbarkeitsbedin- gung des Raufhandels ist damit erfüllt. Es erübrigt sich, die Verletzungen der weiteren im Strafbefehl aufgeführten Perso- nen auf ihr Vorhandensein und die rechtliche Qualifikation als einfache Körperver- letzung hin zu überprüfen. 13. Konkurrenz zwischen Raufhandel und Landfriedensbruch Die Vorinstanz führte in ihrer Urteilsbegründung anhand von Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung aus, das Verhältnis des Raufhandels nach Art. 133 StGB zum Landfriedensbruch nach Art. 260 StGB sei nicht klar (pag. 216 f., S. 23 f. der Ur- teilsbegründung). Der Raufhandel nach Art. 133 StGB befindet sich unter dem Titel der strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben, während der Landfriedensbruch nach Art. 260 StGB unter die Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden fällt. Der Raufhandel ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Denn eine gegenseitige tätliche Auseinandersetzung ist nach Ansicht des Gesetzgebers geeignet, für das Leben oder die körperliche Integrität der Teilnehmer oder auch von unbeteiligten Dritten eine konkrete Gefahr oder Verletzung herbeizuführen (STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 133 StGB). Das Bundesgericht hielt in BGE 141 IV 454 fest, dass Art. 133 StGB primär das öffentliche Interesse, Schlägereien zu verhindern, und in zweiter Linie das Individualinteresse der Opfer von solchen Schlägereien schütze (E. 2.3.2). Nach Meinung der Kammer ist mit dem öffentlichen Interesse, Schlägereien zu vermeiden, entgegen Ansicht der Vor- instanz nicht primär der Schutz des öffentlichen Friedens gemeint, sondern eben das öffentliche Interesse, Gefahren für Leib und Leben der Bürger abzuwenden. Der Landfriedensbruch schützt hingegen das Rechtsgut des öffentlichen Friedens bzw. das Vertrauen der Bürger auf dessen Bestand (GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 260 StGB). Denn das Sicher- heitsgefühl des Bürgers wird durch Gewalttätigkeiten begehende öffentliche Zu- sammenrottungen in besonderem Masse tangiert (FIOLKA, a.a.O., N. 7 zu Art. 260 StGB). Zumindest indirekt werden auch gefährdete Individualrechtsrechtsgüter ge- schützt (vgl. FIOLKA, a.a.O., N. 9 zu Art. 260 StGB). Aufgrund der nicht identischen geschützten Rechtsgüter ist zwischen Art. 133 und Art. 260 StGB echte Konkur- renz anzunehmen. Im vorliegenden Fall kam es zum einen zu einer tätlichen ge- genseitigen Auseinandersetzung mit Verletzten. Zum anderen war eine grosse Menschenmenge beteiligt, die mit gemeinsamen Kräften Gewalttätigkeiten verübte. Der Beschuldigte hat beide Tatbestände erfüllt, wobei die Tathandlungen teilweise 10 ineinander übergehen (was dann beim Unrechtsgehalt im Rahmen der Strafzu- messung zu berücksichtigen sein wird; vgl. Ziff. 17.3 hiernach). 14. Fazit Der Beschuldigte ist - nebst dem rechtskräftigen Schuldspruch wegen Landfrie- densbruchs - auch des Raufhandels schuldig zu erklären. In gleicher Weise wurden denn auch sämtliche anderen beteiligten Personen schuldig erklärt, die aufgrund desselben Sachverhalts verurteilt wurden. III. Strafzumessung 15. Allgemeines Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 217 f., S. 24 f. der Urteilsbe- gründung). Der Beschuldigte hat sich des Landfriedensbruchs und des Raufhan- dels schuldig gemacht. Beide Tatbestände werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht (Art. 133 Abs. 1 und Art. 260 Abs. 1 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Stra- fen möglich (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrah- mens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den je- weiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2, mit Hinweisen). Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjekti- ven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Es ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2). 11 Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung ste- henden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regel- fall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Be- troffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Es wird vorweggenommen, dass die Kammer vorliegend für beide Delikte eine Gelds- trafe als angemessene Sanktion erachtet. Es ist daher nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorzugehen. Die Kammer setzt zunächst die Einsatzstrafe für den Landfriedens- bruch fest und erhöht diese danach unter Berücksichtigung der Strafe für den Raufhandel angemessen zu einer Gesamtstrafe. Als Orientierung für die Strafhöhe können die Richtlinien für die Strafzumessung (Stand 1. Juli 2017) des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staats- anwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) dienen. Diese empfehlen für einen Land- friedensbruch eine Strafe von 60 Strafeinheiten. Diese Strafe soll für folgenden Re- ferenzsachverhalt gelten (VBRS-Richtlinien S. 51): Der Täter nimmt an einer Demonstration teil, an welcher randaliert wird. Er schürt das Gefährdungs- potential durch eigenes aggressives Verhalten. Es entstehen Sachschäden (z.B. Schaufenster gehen in die Brüche, Sprayereien). Für einen Raufhandel empfehlen die Richtlinien eine Strafe von 30 Strafeinheiten bei einer gegenseitigen Schlägerei mit 3-4 Teilnehmern ohne Waffen oder gefährli- che Gegenstände, wenn der Beschuldigte die Schlägerei nicht ausgelöst hat, sich nicht auffallend stark beteiligt und nur wenige und nur leichte Verletzungen ent- standen sind (VBRS-Richtlinien S. 46). 16. Einsatzstrafe für den Landfriedensbruch (Tatkomponenten) 16.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat aktiv an der Auseinandersetzung im Eishockeystadion teilge- nommen, indem er Gegenstände in den gegnerischen Sektor warf, sich nach vorne drängte und mit dem Sicherheitspersonal rangelte. Er hat somit durch sein eigenes aggressives Verhalten das Gefährdungspotential geschürt. Eine Anführerrolle hatte er jedoch nicht inne und er war nicht teil der vordersten Front. Die Auseinanderset- zung hatte einiges Potenzial, aber glücklicherweise weder grössere Sachschäden noch schwere Verletzungen zur Folge. Das Sicherheitspersonal stand den Beteilig- ten zwar im Weg zu den Gegnern, wurde aber nicht direkt als Zielscheibe ange- gangen oder mit Gegenständen beworfen. 16.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte nahm vorsätzlich an der Zusammenrottung teil, hat er sich doch extra zu Ende des Matches hin nach unten begeben und sich aktiv beteiligt. Der Beschuldigte handelte aus keinen achtenswerten Beweggründen. Seine Argumen- tation, er habe sich wegen der Angriffe der Gegenseite zur Wehr setzen müssen, verfängt nicht. Schliesslich befanden sich die Gegner auf der anderen Seite des Gitters und der Beschuldigte hätte sich bei Beginn der Auseinandersetzung zurückziehen können. Die Tat war vermeidbar. 12 16.3 Fazit In Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bzw. bis zu 1‘080 Strafeinheiten ist das Tatverschulden noch als leicht zu bezeichnen. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer für den Landfriedensbruch eine Einsatzstrafe von 60 Strafeinheiten als angemessen. 17. Asperation mit der Strafe für den Raufhandel (Tatkomponenten) 17.1 Objektive Tatschwere Es fand eine recht massive gegenseitige tätliche Auseinandersetzung mit sehr vie- len Teilnehmern statt. Es wurden keine Waffen verwendet, wohl aber harte und nicht ungefährliche Gegenstände unkontrolliert als Wurfgeschosse und teilweise gar Schlaginstrumente eingesetzt. Es kam rein zufälligerweise zu keinen schwer- wiegenderen Verletzungen. Der Beschuldigte hat die Auseinandersetzung zwar nicht ausgelöst, aber danach engagiert teilgenommen und selber auch Gegenstän- de geworfen, ohne zu wissen, was oder wen er damit trifft. 17.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte nahm vorsätzlich aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung teil. Er handelte, wie bereits bei der subjektiven Tatschwere des Landfriedensbruchs geschildert, ohne nachvollziehbare Beweggründe. 17.3 Fazit Für den Raufhandel alleine erachtet die Kammer das Tatverschulden des Beschul- digten im Vergleich zum in den VBRS-Richtlinien genannten Referenzsachverhalt leicht erhöht. Dies vor allem wegen dem Einsatz von Gegenständen. Eine Strafe von 40 Strafeinheiten erschiene angemessen. Der Landfriedensbruch und der Raufhandel wurden jedoch durch die gleichen Handlungen des Beschuldigten be- gangen. Der Unrechtsgehalt des Raufhandels überschneidet sich teilweise mit den Handlungen, welche bereits vom Tatbestand des Landfriedensbruchs abgedeckt sind, und führt – trotz Verletzens von zwei verschiedenen Rechtsgütern – nur zu einer moderaten Erhöhung der Einsatzstrafe um asperierte 15 Strafeinheiten (auf 75 Strafeinheiten). 18. Täterkomponenten und konkretes Strafmass Für die Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 219 f., S. 26 f. der Urteilsbegründung). An den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten hat sich gemäss Leumundsbericht vom 3. April 2017 (pag. 277 ff.) seit dem erstinstanzlichen Urteil nichts Wesentliches geändert. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral auf das Verschul- den aus. Es bleibt folglich bei einem noch leichten Verschulden und einer Strafe von 75 Strafeinheiten. Eine Geldstrafe ist die angemessene Strafart, weshalb 75 Tagessätze auszusprechen sind (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Nach Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Der Beschuldigte verdient gemäss eigener Angabe im Leumundsbe- 13 richt vom 3. April 2017 pro Monat rund CHF 5‘100.00. Zusätzlich erhalte er einen 13. Monatslohn (pag. 279). Es ist unklar, ob es sich beim angebenen Lohn um den Brutto- oder den Nettobetrag handelt. Der Beschuldigte arbeitete bereits zum Zeit- punkt des erstinstanzlichen Urteils beim selben Arbeitgeber in gleicher Stellung. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. August 2016 gab er zu Protokoll, er verdiene dreizehn Mal CHF 5‘200.00 brutto. Wieviel es netto sei, wisse er nicht auswendig, etwa CHF 4‘500.00 bis 4‘600.00 (pag. 100 Z. 36 ff.). Die Kam- mer geht davon aus, dass diese Angaben auch heute noch zutreffen. Bei einem Bruttolohn von CHF 5‘100.00 dürfte der Nettolohn des Beschuldigten CHF 4‘546.40 betragen und bei CHF 5‘200.00 CHF 4‘635.50 (vgl. , besucht am 28. August 2017). Beide Annahmen führen zu einer angemessenen Tagessatzhöhe von CHF 110.00, wie bereits vor erster Instanz. Die Geldstrafe beläuft sich somit total auf CHF 8‘250.00. 19. Teilbedingter Vollzug Für die Voraussetzungen eines teilbedingten Vollzuges gemäss Art. 43 StGB kann auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 220 f., S. 27 f. der Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich sodann der Ansicht der Vorinstanz an, wonach ein teilbedingter Strafvollzug hier angemessen erscheint, um dem Verschulden des Beschuldigten Rechnung zu tragen. Der Beschuldigte ist zwar einschlägig vorbestraft und kurz nach Ablauf der Probezeit wieder straffällig geworden. Ein nochmaliger vollbedingter Vollzug erscheint daher nicht angemes- sen. Andererseits lag die frühere Delinquenz im Tatzeitpunkt bereits vier Jahre zurück und auch während des laufenden Strafverfahrens hat sich der Beschuldigte wohlverhalten. Er ist sozial integriert und sich mittlerweile der möglichen für ihn fol- genschweren Konsequenzen einer Beteiligung an Auseinandersetzungen im Rah- men von Sportveranstaltungen bewusst. Es kann dem Beschuldigten keine klare Schlechtprognose gestellt werden. Von den 75 Tagessätzen spricht die Kammer 30 Tagessätze unbedingt aus. Diese sind zu vollziehen bzw. vom Beschuldigen zu bezahlen. Für die restlichen 45 Tagessätze wird der Vollzug aufgeschoben, bei vor- liegender Sachlage bzw. zur Untermauerung der Warnwirkung mit einer leicht er- höhten Probezeit von drei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 20. Anrechnung der vorläufigen Festnahme In Anwendung von Art. 51 StGB ist dem Beschuldigten die vorläufige Festnahme vom 6. Mai 2015 (pag. 46) im Umfang von einem Tagessatz an den zu vollziehen- den Teil der Geldstrafe anzurechnen. IV. Kosten und Entschädigung 21. Verfahrenskosten Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Be- rufungsverfahrens sind folglich dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen. 14 Diese werden bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfah- renskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 1‘800.00, sind - infolge des rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen Landfrie- densbruchs und des nun erfolgten zusätzlichen Schuldspruchs wegen Raufhandels - in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO vollumfänglich vom Beschuldigten zu tragen. 22. Entschädigung des amtlichen Verteidigers Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer In- stanz durch Rechtsanwalt B.________ wird gemäss dessen eingereichten Kosten- note vom 2. Juni 2017 bestimmt (pag. 317 f.). Das vom Kanton Bern an Rechtsan- walt B.________ auszurichtende amtliche Honorar für das oberinstanzliche Verfah- ren wird auf CHF 3‘333.75 festgesetzt (Art. 135 StPO; Art. 42 des Kantonalen An- waltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Das volle Honorar beträgt CHF 4‘046.00 (Art. 17 Bst. f der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Entsprechend der Tragung der Verfahrenskosten ist der Beschuldigte verpflichtet, dem Kanton Bern die seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, ausgerichtete Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Verfügungen Dem zuständigen Bundesamt ist die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz [SR 363]). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst ist die Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten [SR 361.3]). Dem Bundesamt für Polizei und dem Nachrichtendienst des Bundes ist das Urteils- dispositiv in Anwendung von Art. 1 Ziff. 9 der Mitteilungsverordnung (SR 312.3) mitzuteilen. 15 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelge- richt) vom 19. August 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde: des Landfriedensbruchs, begangen am 07.03.2015 von ca. 22:30-23:00 Uhr am Playoff- spiel 4 im Eisstadion des EHCB, Länggasse 71, 2504 Biel/Bienne. II. A.________ wird schuldig erklärt: des Raufhandels, begangen am 07.03.2015 von ca. 22:30-23:00 Uhr am Playoffspiel 4 im Eisstadion des EHCB, Länggasse 71, 2504 Biel/Bienne, und unter Einschluss des Schuldspruchs gemäss Ziffer I. in Anwendung der Artikel 34, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 133 Abs. 1, 260 Abs. 1 StGB 426, 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 110.00. Davon sind 30 Tagessätze zu bezahlen. Für 45 Tagesätze wird der Vollzug aufge- schoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Die vorläufige Festnahme vom 06.05.2015 wird im Umfang von einem Tag bzw. einer Strafeinheit auf den zu vollziehenden Teil der Geldstrafe angerechnet, so dass der Beschuldigte 29 Tagessätze zu CHF 110.00, ausmachend CHF 3‘190.00, zu bezah- len hat. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘800.00. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00. III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 16 Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.19 200.00 CHF 2'638.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 448.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'086.80 CHF 246.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'333.75 volles Honorar CHF 3'297.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 448.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'746.30 CHF 299.70 Total CHF 4'046.00 nachforderbarer Betrag CHF 712.25 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 3‘333.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Dif- ferenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 712.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bear- beitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern/Berufungsführerin Mitzuteilen: - Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - dem Bundesamt für Polizei (nur Dispositiv) - dem Nachrichtendienst des Bundes (nur Dispositiv) 17 Bern, 25. August 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 18