A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 1‘757.05 und C.________ zuhanden Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 405.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt. III. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 und 49 Abs. 1 OR sowie Art. 126 Abs. 1 StPO verurteilt zur Bezahlung von CHF 1‘300.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Januar 2014 an C.________. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. IV.