51 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1‘757.05. Der Berufungsführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 1‘757.05 und der Straf- und Zivilklägerin zuhanden Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 405.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt.