Der Berufungsführer wird verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin zuhanden von Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘755.00, zu erstatten (Art. 433 Abs. 1 StPO), wenn er in günstige Verhältnisse gelangt. 37.4.2 Obere Instanz