Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7‘602.65. Der Kanton Bern kann vom Berufungsführer die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Berufungsführer wird verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin zuhanden von Fürsprecherin D.______