__ weitere 3,5 Stunden angerechnet. Insgesamt ergibt dies einen angemessenen Aufwand von 20 Stunden à CHF 200.00. Dazu kommen die nicht zu beanstandenden Auslagen sowie die MWST. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungsführer im Übrigen keinen Anspruch auf eine Genugtuung. 37.4 Entschädigung Fürsprecherin D.________ Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der obsiegenden Strafund Zivilklägerin, Fürsprecherin D.________, wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: 50 37.4.1 Erste Instanz