Weiter macht er einen überhöhten Aufwand von 12 Stunden für das Studium des erstinstanzlichen Motivs sowie für Aktenstudium und Abklären von Rechtsfragen geltend. Hierfür sind ihm insgesamt 5 Stunden zuzuerkennen, wobei insbesondere der Zeitaufwand für das Aktenstudium stark zu kürzen ist, da er den Berufungsführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hat. Für das Verfassen der Berufungserklärung und der Berufungsbegründung macht er sodann insgesamt 9.5 Stunden geltend, was akzeptiert werden kann. Für alle weiteren diversen Arbeiten werden Fürsprecher B.________ weitere 3,5 Stunden angerechnet.