Zu den geltend gemachten einzelnen Posten der Kostennote sind im Wesentlichen die folgenden Bemerkungen anzubringen: Fürsprecher B.________ macht rund 6 Stunden Aufwand für Besprechungen und Telefonate mit seinem Klienten geltend. Die Kammer erachtet diesen Aufwand als deutlich zu hoch. Angemessen erscheinen hierfür 2 Stunden. Weiter macht er einen überhöhten Aufwand von 12 Stunden für das Studium des erstinstanzlichen Motivs sowie für Aktenstudium und Abklären von Rechtsfragen geltend.