Der Ausschöpfungsgrad des Tarifrahmens nach PKV bewegt sich damit in der Höhe von ca. 33% oder ca. CHF 4‘100.00, was einem zeitlichen Aufwand von 20,5 Std. entspricht. Höher kann das amtliche Honorar – da keine Zuschläge im Sinne von Art. 18 PKV ersichtlich sind und auch nicht geltend gemacht werden – nicht ausfallen (Art. 42 Abs. 1 KAG). Zu den geltend gemachten einzelnen Posten der Kostennote sind im Wesentlichen die folgenden Bemerkungen anzubringen: Fürsprecher B.________ macht rund 6 Stunden Aufwand für Besprechungen und Telefonate mit seinem Klienten geltend.