Ein Indiz dafür bildet bereits der Umstand, dass das oberinstanzlich geforderte Honorar um einen Drittel höher ist als das vor der ersten Instanz geltend gemachte, ohne dass dies speziell begründet wird. Tatsächlich erscheint die Bedeutung der Streitsache (auf dem Spiel stehen bei geltendem rip-Verbot zugunsten des Berufungsführers eine bedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie eine Verbindungs- und eine Übertretungsbusse von CHF 600.00 bzw. CHF 500.00) als unterdurchschnittlich. Dies gilt auch für die Schwierigkeit des Prozesses: