49 Die Kammer erachtet den oberinstanzlich geltend gemachten Aufwand in Anbetracht der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als deutlich zu hoch. Ein Indiz dafür bildet bereits der Umstand, dass das oberinstanzlich geforderte Honorar um einen Drittel höher ist als das vor der ersten Instanz geltend gemachte, ohne dass dies speziell begründet wird.