BSG 168.811) erstreckt sich der Honorarrahmen in Strafrechtssachen im Rechtsmittelverfahren, welchem Urteile eines Einzelgerichts zu Grunde liegen, auf 50% des Rahmens des erstinstanzlichen Verfahrens und beträgt mithin vorliegend minimal CHF 50.00 bis maximal CHF 12‘500.00.