tung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäfts benötigt (Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts Kantons Bern, abrufbar unter ). Die Entschädigung entspricht dabei höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (vgl. Art. 41 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. c der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811)