Diese Honorarfestsetzung, die dem Antrag der Verteidigung vollumfänglich entsprach, ist unangefochten geblieben. Die Kammer korrigiert das erstinstanzlich festgesetzte amtliche Honorar nur dann von Amtes wegen, wenn die erste Instanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt hat (Urteil 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.3 f.). Dies ist hier nicht der Fall, weshalb die erstinstanzlich gesprochene amtliche Entschädigung inklusive die dazugehörenden Rückzahlungs- und Nachzahlungspflicht zu bestätigen ist.