Gemäss Art. 428 Abs. 2 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art 429 - 434 StPO. 37.2 Verfahrenskosten erste und obere Instanz Als Folge der Schuldsprüche hat der Berufungsführer die Verfahrenskosten vollumfänglich zu übernehmen. Diese werden für das erstinstanzliche Verfahren bestimmt