Eventualiter seien sie vom Staat zu tragen. Schliesslich habe die Straf- und Zivilklägerin dem Berufungsführer für die erlittene Unbill eine Genugtuung von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. 36. Vorbringen der Straf- und Zivilklägerin Die Straf- und Zivilklägerin lässt ausführen, bei diesem Ausgang des Verfahrens habe der Berufungsführer sowohl die erst- als auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Zudem sei ihr für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss den eingereichten Honorarnoten zuzusprechen.