35. Vorbringen des Berufungsführers Der Berufungsführer vertritt die Ansicht, die Gerichtskosten von CHF 3‘725.00 der ersten Instanz sowie eine Parteientschädigung für ihn von CHF 7‘582.05 seien der Straf- und Zivilklägerin aufzuerlegen. Eventualiter seien die Gerichtskosten der ersten Instanz sowie die Parteientschädigung vom Staat zu tragen. Hinsichtlich des oberinstanzlichen Verfahrens seien die Gerichtskosten sowie die Parteientschädigung für den Berufungsführer der Straf- und Zivilklägerin aufzuerlegen. Eventualiter seien sie vom Staat zu tragen.