34. Würdigung Die Straf- und Zivilklägerin machte ursprünglich eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2‘500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2013 geltend (pag. 639). Es ist erstellt, dass sie eine immaterielle Unbill erlitten hat, die mit der häuslichen Gewalt durch den Berufungsführer in einem adäquat kausalen Zusammenhang steht und die ihr widerrechtlich und schuldhaft zugefügt wurde. Beim vorliegenden Beweisergebnis kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass der Berufungsführer das eigentliche Opfer wäre. Im Lichte der Schwere der Verletzung und mit Blick auf die einschlägige Lehre und Rechtsprechung (vgl. etwa KESSLER, in: