Sie habe ihm ein halbes Jahr den Sohn vorenthalten und anschliessend, mit Hilfe von parteiischen Berichten, ein begleitetes Besuchsrecht durchgesetzt. Sie sei nun, nachdem ihr die alleinige Obhut zugesprochen worden sei, bereit, dem Berufungsführer ein normales Besuchsrecht zuzuerkennen, torpediere aber gleichzeitig die Umsetzung des ordentlichen Besuchsrechts.