32. Ausführungen des Berufungsführers Der Berufungsführer argumentiert, die Zivilklage sei aufgrund der fehlenden strafbaren Handlungen kostenfällig abzuweisen. Der Strafanzeige liege bloss ein zivilrechtlicher Anlass zugrunde. Es gehe um die Auseinandersetzung bezüglich der Obhut des Sohnes. Der Berufungsführer sei als Opfer und die Straf- und Zivilklägerin als Täterin zu bezeichnen. Sie habe ihm ein halbes Jahr den Sohn vorenthalten und anschliessend, mit Hilfe von parteiischen Berichten, ein begleitetes Besuchsrecht durchgesetzt.