28. Tagessatz Zum Tagessatz hat die Verteidigung keine Bemerkungen angebracht. Auch die Kammer erachtet die Ausführungen der Vorinstanz als zutreffend (pag. 760). Die Tagessatzhöhe beträgt daher CHF 30.00. 29. Schlussfazit für die Vergehen Für die Vergehen werden dem Berufungsführer eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt, mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Verbindungsbusse von CHF 600.00 (20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auferlegt.