21.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Berufungsführer bestreitet sämtliche Vorwürfe. Er zeigt denn auch keine Reue oder Einsicht. Sein Verhalten im Strafverfahren ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dass er den Rechtsweg umfassend ausschöpft, ist sein Recht. Diese Umstände sind für die Strafzumessung daher neutral zu werten. 21.3 Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Berufungsführers sind durchschnittlich und damit neutral zu gewichten. 21.4 Fazit Die Täterkomponenten sind insgesamt neutral zu berücksichtigen.