21. Täterkomponente 21.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Berufungsführer ist nicht vorbestraft (pag. 804). Er hat einen unbescholtenen Leumund. Er war angestellt, wurde dann aber arbeitslos. Er will trotz hoher Schulden keine Sozialhilfe. Er ist als selbständig Erwerbender tätig, kann sich davon jedoch seinen Lebensunterhalt zurzeit nicht finanzieren (vgl. pag. 806 ff.). Die Verteidigung geht fehl, wenn sie annimmt, dass dies zu einer Strafmilderung führen muss, da ein solch «durchschnittliches» Verhalten des Einzelnen von der Gesellschaft erwartet wird (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4)