20.3 Üble Nachrede Das Ausmass der erfolgten üblen Nachrede war nicht festgestellt worden. Jedoch erfolgten die Äusserungen im sozialen Umfeld der Straf- und Zivilklägerin mit dem Ziel, sie sozial zu isolieren. Dabei vermögen die diffizilen familiären Umstände und das Eheschutzverfahren nicht zu einer Strafmilderung zu führen. Auch für dieses Delikt wären 30 Strafeinheiten angemessen. Es rechtfertigt sich mithin zur Strafe von 80 Strafeinheiten 20 Strafeinheiten für die üble Nachrede zu asperieren, was eine vorläufige Gesamtstrafe von 100 Strafeinheiten ergibt.