Es rechtfertigt sich, zur Einsatzstrafe von 60 Strafeinheiten 20 Strafeinheiten für die Drohungen zu asperieren, was eine vorläufige Gesamtstrafe von 80 Strafeinheiten ergibt. Nichts für sich abzuleiten vermag der Berufungsführer in diesem Zusammenhang, wenn er vorbringt, die Vorinstanz gehe von einem falschen Sachverhalt aus.