20.2 Drohung Der Berufungsführer hat durch die Art, wie er mit der Straf- und Zivilklägerin umgegangen ist, ein Klima der Angst geschaffen. Er war nicht fähig, Konflikte mit ihr in einer vernünftigen Weise zu lösen und versuchte, sie mit Drohungen gefügig zu machen. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, wären für dieses Delikt 30 Strafeinheiten angemessen. Es rechtfertigt sich, zur Einsatzstrafe von 60 Strafeinheiten 20 Strafeinheiten für die Drohungen zu asperieren, was eine vorläufige Gesamtstrafe von 80 Strafeinheiten ergibt.