19. Strafarten Bei der Wahl der Strafart ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren (BGE 137 IV 249 E. 3.1). So ist bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit eingreift. Insofern geht die Anordnung einer Geldstrafe der Anordnung einer Freiheitsstrafe vor. Im vorliegenden Fall erscheint eine Geldstrafe für sämtliche Vergehen als angemessen. Für die Tätlichkeiten ist derweil eine Busse anzuordnen.