43 Ad Beweggründe und Ziele sowie Vermeidbarkeit der Verletzung des Rechtsguts: Die Verletzung des Rechtsguts wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Sein direktes Ziel war aber wahrscheinlich nicht die Verletzung der Straf- und Zivilklägerin, er wollte vielmehr – mit körperlicher Gewalt – seine Unzufriedenheit zum Ausdruck bringen. Der Berufungsführer handelte vorsätzlich. Damit ändert sich an der Einsatzstrafe von 60 Strafeinheiten nichts.