18.1.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Ad Willensrichtung und Stärke des deliktischen Willens: Der deliktische Wille ist nicht als überaus stark zu bezeichnen. Der Berufungsführer befand sich in einer schwierigen Lebenssituation, was seine Tat in gewisser Weise erklärbar, in keiner Weise aber entschuldbar macht. Die Situation ist deshalb nicht strafmildernd zu berücksichtigen.