Der Beizug dieser Referenzstrafe als Vergleichsbasis erweist sich als wohlerwogen, auch wenn ein (über Sekunden andauerndes) Würgen rasch schwerwiegendere Folgen nach sich ziehen kann als ein einzelner Faustschlag ins Gesicht. Die Einsatzstrafe wird nach dem Gesagten auf 60 Strafeinheiten festgesetzt.