Der Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinie zu Art. 123 Ziff. 1 StGB handelt sich um einen Fall, bei dem der Täter bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung verliert und dem Opfer einen Faustschlag ins Gesicht verpasst. Dieser Sachverhalt kann von der Schwere des Delikts schon eher herangezogen werden. Die Referenzstrafe beträgt hier 60 Strafeinheiten. (pag. 756). Der Beizug dieser Referenzstrafe als Vergleichsbasis erweist sich als wohlerwogen, auch wenn ein (über Sekunden andauerndes) Würgen rasch schwerwiegendere Folgen nach sich ziehen kann als ein einzelner Faustschlag ins Gesicht.