Die Vorinstanz zog zum rechtsgleichen Einstieg in die Strafzumessung einen Referenzsachverhalt heran und äusserte sich zu diesem wie folgt: Beim Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinie zu Art. 123 Ziff. 2 StGB handelt es sich um einen Fall, bei dem der Täter bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung verliert und dem Opfer ein Bierglas gegen den Kopf wirft. Der Referenzsachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Der Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinie zu Art.