Ad Verwerflichkeit des Handelns: Der Berufungsführer hat die Tat als Ehemann der Straf- und Zivilklägerin begangen, was sehr verwerflich ist. Sie erfolgte in einem Klima der Einschüchterung, das der Berufungsführer insbesondere seit der sich anbahnenden Trennung im Sommer 2013 bis etwa Mitte März 2014 aufgebaut hatte. Was er hierzu in seiner Berufungsbegründung vorbringt, verfängt nicht. Damit ist festzustellen, dass das objektive Tatverschulden als gerade noch leicht einzustufen ist. Die Vorinstanz zog zum rechtsgleichen Einstieg in die Strafzumessung einen Referenzsachverhalt heran und äusserte sich zu diesem wie folgt: