18. Einfache Körperverletzung 18.1 Tatkomponenten 18.1.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Ad Schwere der Verletzung respektive Gefährdung des betroffenen Rechtsguts: Der Berufungsführer würgte die Straf- und Zivilklägerin mit beiden Händen, bis sie kaum noch atmen konnte. Als er sah, dass sie stark litt, liess er immerhin von ihr ab. Für eine Bewusstlosigkeit bestehen keine Anzeichen. Sie hatte anschliessend aber während längerer Zeit Schmerzen und Beschwerden beim Atmen und Essen. Ad Verwerflichkeit des Handelns: Der Berufungsführer hat die Tat als Ehemann der Straf- und Zivilklägerin begangen, was sehr verwerflich ist.