Bezüglich der Verbindungsstrafe sei der Denkzettel der Vorinstanz nicht angebracht. Als Fazit sei die Bestrafung erstens nicht gerechtfertigt und zweitens zu hoch. Zur Busse bleibe anzufügen, dass die Bestrafung für das angebliche Schlagen mit einem Ordner sachverhaltswidrig sei, die Annahme eines Stapels Papier anstelle von zwei 42 Liederblättern sowieso. Da jede strafbare Handlung fehle, sei keine Busse gerechtfertigt. Eine Busse von CHF 500.00 sei gegenüber der in den VBRS- Richtlinien aufgeführten CHF 300.00 für eine Ohrfeige überrissen.