Er könne keine Reue für Delikte zeigen, die er nicht begangen habe. Die Strafempfindlichkeit könne als normal bezeichnet werden. Als Fazit komme nur ein Freispruch, d.h. keine Strafeinheit in Frage. Bei dem von der Vorinstanz unterlegten Sachverhalt sei der Ansatz von 100 Strafeinheiten zu hoch angesetzt. Die Voraussetzung für einen bedingten Strafvollzug sei, wenn vom Sachverhalt der Vorinstanz ausgegangen werde, gegeben. Werde der Sachverhaltsdarlegung des Berufungsführers gefolgt, sei nur ein Freispruch möglich. Bezüglich der Verbindungsstrafe sei der Denkzettel der Vorinstanz nicht angebracht.