Beim Vorwurf der üblen Nachrede hätte die Vorinstanz den familiären Umstand und das laufende Eheschutzverfahren berücksichtigen müssen. Bei richtiger Ermittlung des Sachverhalts wäre keine Strafeinheit gerechtfertigt. Aber auch bei Anwendung des von der Vorinstanz vertretenen Sachverhalts erscheine eine Strafe von 100 Strafeinheiten als zu hoch. Der Berufungsführer sei nicht vorbestraft, verfüge über einen unbescholtenen Leumund und baue sich als selbständig Erwerbender eine Existenz auf. Er streite richtigerweise die ihm vorgeworfenen Sachverhalte ab. Er könne keine Reue für Delikte zeigen, die er nicht begangen habe.